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Richtlinien und Regelungen

Alle wichtigen Regelungen zur österreichischen Autobahnvignette: Pflichten, Ausnahmen, Strafen und rechtliche Grundlagen.

Rechtliche Grundlagen

Die Vignettenpflicht in Österreich ist im Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geregelt. Die ASFINAG ist als Betreiber des Autobahnnetzes für die Erhebung und Kontrolle der Maut zuständig.

§ 10 BStMG
Verpflichtung zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut (Vignette) für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t auf Autobahnen und Schnellstraßen.
§ 20 BStMG
Regelungen zu Strafen bei Mautprellerei. Mindeststrafe 240 Euro, Höchststrafe 3.000 Euro.
§ 7 BStMG
Ausnahmen von der Mautpflicht (Einsatzfahrzeuge, diplomatische Fahrzeuge, etc.).

Grenzen und Ausnahmen

Folgende Fahrzeuge und Situationen sind von der Vignettenpflicht ausgenommen oder unterliegen besonderen Regelungen:

  1. Einsatzfahrzeuge: Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Einsatzfahrzeuge sind von der Mautpflicht befreit, wenn sie im Einsatz sind.
  2. Fahrzeuge über 3,5 t: Diese unterliegen nicht der Vignettenpflicht, sondern der streckenbezogenen GO-Maut.
  3. Diplomatische Fahrzeuge: Fahrzeuge mit diplomatischem Status können unter bestimmten Bedingungen befreit sein.
  4. Fahrzeuge mit Behindertenausweis: Unter bestimmten Voraussetzungen und nach Antragstellung bei der ASFINAG möglich.
  5. Militärfahrzeuge: Österreichische Bundesheersfahrzeuge im Dienst sind befreit.
  6. Fahrzeuge im Pannendienst: ÖAMTC- und ARBÖ-Pannendienste sind während des Einsatzes befreit.
  7. Fahrräder und E-Bikes: Nicht motorisierte Fahrzeuge sind nicht mautpflichtig.
  8. Fahrzeuge auf Sondermautstrecken: Auf bestimmten Strecken (Brenner, Arlberg, Karawankentunnel) ersetzt die Sondermaut die Vignette nicht – beide sind erforderlich.

Strafen und Konsequenzen

VerstoßMindeststrafeHöchststrafeErsatzmaut
Fahrt ohne Vignette240 €3.000 €120 €
Ungültige/abgelaufene Vignette240 €3.000 €120 €
Falsch angebrachte Vignette240 €3.000 €120 €
Vignette für falsches Fahrzeug240 €3.000 €120 €
Manipulation der Vignette240 €3.000 €Keine
Sondermaut nicht bezahltNachzahlung + 40 €Nachzahlung + 300 €Nachzahlung

* Die Ersatzmaut kann vor Ort oder innerhalb von 4 Wochen bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Checkliste: Regelkonformes Verhalten

  • Gültige Vignette für das aktuelle Jahr
  • Korrekte Fahrzeugkategorie gewählt
  • Klebevignette auf Innenseite der Windschutzscheibe
  • Digitale Vignette mit korrektem Kennzeichen
  • Sondermautstrecken berücksichtigt
  • Kaufbeleg aufbewahrt
  • Vignette nicht abgelöst oder übertragen
  • Gültigkeitsdatum überprüft
  • Nur bei offiziellen Stellen gekauft
  • Fahrzeuggewicht korrekt eingeschätzt
  • Befreiungen korrekt beantragt (falls zutreffend)
  • Route geplant (Sondermautstrecken bekannt)

Beschwerden und Einsprüche

Wenn Sie eine Strafe erhalten haben und diese anfechten möchten, oder wenn Sie Fragen zu einer Kontrolle haben:

ASFINAG Kundenbetreuung

Telefon: 0800 400 12 400 (kostenlos aus Österreich)
E-Mail: [email protected]
Postadresse: ASFINAG, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien

Öffnungszeiten: Mo–Fr 8:00–18:00 Uhr

Einspruch gegen Strafen

Einsprüche gegen Verwaltungsstrafen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

Geben Sie an: Aktenzeichen, Datum des Vorfalls, Kennzeichen, Begründung des Einspruchs.